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Kleingartenhaus (Laube)


unter möglicher Verordnung der BKleingG mit Option
einer vollbiologischen Kläranlage


Modell "ZERO 24"Kleingartenhaus

Auszug BKleingG: Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausfertigung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; ...... Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein."

 

Nehmen wir uns einmal die vielleicht auch versteckten Vorschriften in diesem Absatz im Einzelnen vor und sehen wir was sie zu bedeuten haben.

 

1. "einfacher Ausführung": Mit dieser Bestimmung soll erreicht werden, dass Gartenlauben unter Verwendung kostengünstiger Baustoffe und Bauteile mit konstruktiv einfachen, auf die Funktion der Laube abgestimmten Ausbaumaßnahmen, errichtet werden. Dabei ist nicht vorgeschrieben, ob die Laube aus Holz oder Mauerstein zu fertigen ist. Hier gilt das örtliche Recht. Die Forderung nach "einfacher Ausstattung" gilt ebenso für die Innenausstattung. Teure Wand- und Deckenverkleidungen widersprechen also der Vorschrift. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen unter Punkt 4. verwiesen.

 

2. "24 Quadratmeter Grundfläche": Hier ist das Größenmaß eindeutig ausgesagt: Die Fläche des Fundamentes, des Unterbaues darf auf dem Boden 24 Quadratmeter nicht übersteigen. Wie schaut es aber mit der Überdachung aus? Hier muss ganz klar gesagt werden, dass ein Dachüberstand von mehr als den üblichen 30 bis 40 cm rundum eine unzulässige Vergrößerung der Laube bedeutet. Bezüglich der Höhe der Laube sagt das Gesetz nichts aus, aber Lauben dürfen keine Höhe haben, die sie nach landesrechtlichen Vorschriften dazu geeignet machen, zum dauernden Wohnen genutzt zu werden. Das BVerwG hat es demzufolge als im Einklang mit § 3 Abs. 2 BKleingG stehend gesehen, dass die Genehmigungsbehörde nur Lauben mit einer Traufh@?he von nicht mehr als 2,25 m und einer Dachhöhe von nicht mehr als 3,50 m zulässt (BVerwG, DÖV 1984, 855 = BBauBl 1984, 498 = ZfBR 1984, 254 = BRS 42, 94).

 

3. "einschließlich überdachtem Freisitz": Neben der Gartenlaube darf also im Kleingarten kein weiterer überdachter Freisitz sein. Die oft geübte Praxis, an die Laube eine "Pergola" anzubauen und zu überdachen, stellt eine verbotene Vergrößerung der Gartenlaube dar. Abgesehen davon, dass eine Pergola nichts anderes als ein Rankgerüst für Kletterpflanzen sein darf. Eine überdachte "Pergola" ist keine solche mehr. Das heißt, dass jeder Kleingärtner, der die 24 Quadratmeter Grundfläche der Laube für einen Aufenthaltsraum, Geräteraum, Toilettenraum (für das Campingklo!) nutzt und keine Veranda vorsieht, nur noch unter dem Sonnenschirm auf seiner Rasenfläche sitzen kann.

 

4. "Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.": Hier ist festzuhalten, dass nicht nur das dauernde Wohnen selbst unzulässig ist, sondern schon die Ausstattung der Laube in einer Weise, die ein dauerndes Wohnen möglich machen würde. Was heißt das? Nach einer Anweisung des Bundesministeriums für Bauwesen und Raumordnung (BMBau), das für die Durchsetzung des BKleingG zuständig ist, aus dem Jahre 1984 (und daran hat sich bis heute nichts geändert) ist die Versorgung der Gartenlaube mit Wasser, elektrischem Strom, Gasanschluss und Telefonanschluss mit dieser Bestimmung genauso wenig vereinbar wie ein Anschluss an die Kanalisation. Und mit "Versorgung mit elektrischem Strom" ist auch die Nutzung von Solarenergie gemeint! Gegen eine gelegentliche Nutzung von elektrischer Energie durch das zur verfügen stellen von "Arbeitsstrom" in der Kleingartenanlage ist jedoch nichts einzuwenden.

 

Dabei dürfen aber in den Stromverteilerkästen insgesamt nicht so viele Steckdosen vorhanden sein, wie es Kleingärten in der Anlage gibt. So wird vermieden, dass jedem Garten ein eigener Stromanschluss zugeordnet wird.

 

Das Verbot, die Laube zum dauernden Wohnen zu nutzen, schließt eine gelegentliche Übernachtung in der Laube, etwa am Wochenende oder in der Urlaubszeit nicht aus, soweit es die hygienischen Verhältnisse gestatten, ohne dass gegen geltende Umweltvorschriften bezüglich der Entsorgung von Fäkalien, Geschirrspülwasser usw. verstoßen wird.

 

Diese Angaben sind ein Auszug aus dem Gesetz vom 1. April 1983. Es besteht keine Gewähr oder Haftung gegen GranitHarz Deutschland GmbH auf Richtigkeit.